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I. Anwendungsbereich des Formularvertragsrechts

  1. Vorformulierte Vertragsbestimmungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.
  2. Auf Verbraucherverträge sind die Vorschriften über die Inhaltskontrolle auch dann anzuwenden, wenn die Formulierung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist, es sei denn, dass die Vermieter in den Vertrag eingeführt worden ist und er auf den Inhalt Einfluss nehmen konnte.

II. Allgemeine Regelung bei Verwendung von Formularverträgen

  1. Ob eine Formularregelung vorliegt oder eine Individualvereinbarung getroffen worden ist, hängt davon ab, ob die Abrede ausgehandelt worden ist. Ein aushandeln ist dann anzunehmen, wenn der Verwender den in seinen AGB enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können.
  2. Eine Individualvereinbarung liegt nicht vor, wenn unselbstständige Ergänzungen in ergänzungsbedürftige Formularklauseln eingefügt werden.
  3. Erstellt der Vermieter selbst einen Mustervertrag, so liegt die unterste Grenze der geplanten Verwendung bei drei Fällen. Hält der Vermieter einen solchen Mustervertrag zur wiederholten Verwendung bereit, so genügt eine einmalige Verwendung.
  4. Individualvereinbarungen haben grundsätzlich Vorrang vor Formulierungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  5. Unklare und überraschende Klauseln sind unwirksam.

III. Inhaltskontrolle und ihre wichtigsten Kriterien

  1. Bietet eine Klausel mehrere Möglichkeiten zur Auslegung, so ist das dem Mieter ungünstigste Ergebnis zu Grunde zu legen. Hält dieses der Inhaltskontrolle nicht stand, so ist die Klausel unwirksam. Besteht das ungünstigste Auslegungsergebnis die Inhaltskontrolle, so gilt die für den Mieter günstigste Auslegungsvariante.
  2. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren. Abzustellen ist auf das Verständnisvermögen der typischerweise zu erwartenden Durchschnittsmieter.
  3. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt vor, wenn die Klausel dem Mieter nicht ermöglicht, die sich aus der Klausel ergebenden Kostenfolgen abzuschätzen.
  4. Bei der Auslegung einer Klausel ist der gesamte Vertragsinhalt hinsichtlich esines Regelungskomplexes zu würdigen. Jeweils für sich unbedenkliche Klauseln können einen Summierungseffekt auslösen und in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung führen.
  5. Es kommt auf eine generalisierende und objektive Betrachtungsweise an. Entscheidend ist, ob die Klausel für Vermieter und Mieter im allgemeinen für alle typischen Anwendungsfälle eine angemessene und billige Regelung darstellt.
  6. Die Unwirksamkeit einer Klausel ist relativ: Auf sie kann sich der Mieter, nicht aber der Vermieter berufen.