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1. Die notwendige Kausalität zwischen der Leistung des ersten Maklers und dem Abschluss des Kaufvertrags wird nicht dadurch unterbrochen, dass zwischen der Nachweistätigkeit und dem Vertragsschluss durch Vermittlung eines zweiten Maklers sieben Monate liegen.
2. Auch ein Kaufpreis, der durch zwischenzeitliche Nachlässe nahezu 22% unterhalb des ersten Exposépreises liegt, lässt die Kausalität nicht entfallen und stellt keine neue Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags dar.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.01.2014, 2-05 O 375/13