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1. Ein Mieter kann vom Vermieter die Duldung der Untervermietung verlangen, wenn er ohne die Einnahmen aus der Untervermietung nicht in der Lage sein wird, die monatliche Miete aufzubringen, und daher Gefahr läuft, fristlos gekündigt zu werden.
2. Droht dem Mieter Obdachlosigkeit, kann der Anspruch auf Duldung der Untervermietung auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.
LG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2012, 316 T 70/12