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1. Der Mieter einer ausreichend großen Wohnung ist auch dann befugt, ein eigenes Kind in die Wohnung aufzunehmen, wenn das Kind volljährig ist und vor dem Einzug bereits einen eigenen Hausstand geführt hat. Einer Erlaubnis des Vermieters im Sinne des § 540 BGB bedarf es nicht.
2. Die Aufnahme eigener leiblicher Kinder in die eigene Mietwohnung ist Teil eines auch durch vertragliche Abreden nicht beschränkbaren Kerns des vertragsgemäßen Gebrauchs.
3. Für § 540 BGB ist die Erziehungsbedürftigkeit oder wirtschaftliche Unselbstständigkeit der aufzunehmenden Kinder ohne Bedeutung.
LG Potsdam, Urteil vom 04.09.2012, 4 S 96/12