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Die Nutzung des Balkons zur Aufzucht und zum Aufstellen von Pflanzen und Blumen gehört zum üblichen Mietgebrauch.
Das Anbringen von Blumenkästen an der Außenseite des Balkons ist dann nicht mehr erlaubt, wenn dem vernünftige Gründe entgegen stehen.
Das ist zum Beispiel im Falle der Verkehrsgefährdung anzunehmen, wenn die Fläche unter dem Balkon zum Parken von Autos genutzt wird.
LG, Berlin, Urteil vom 03.07.2012, 65 S 40/12