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Die Gemeinschaftsordnung kann bestimmen, dass Untergemeinschaften mit eigener Verwaltungszuständigkeit errichtet werden.
Sie können mit eigenen Beschlusskompetenzen und nur diese Gemeinschaften betreffende Stimmrechtsregelungen ausgestattet werden.
Sofern die Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass Kosten und Lasten für die Untergemeinschaft gesondert zu ermitteln und abzurechnen sind , muss der Verwalter hausbezogene Wirtschaftspläne aufstellen, hierüber jährlich gesondert abrechnen und den Untergemeinschaften zur Beschlussfassung vorlegen, wenn die Untergemeinschaft gesondert verwaltet werden soll.
BGH, Urteil vom 20.07.2012, V ZR 231/11