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Müssen Mieträume aufgrund einer gesetzlichen Regelung bestimmte Anforderungen erfüllen (hier: Barrierefreiheit einer Physiotherapiepraxis) und sind die Räume zu diesem Zweck vermietet worden, müssen die Mieträume den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen (hier: Barrierefreiheit).
Wenn die Parteien des Mietvertrags keine andere Regelung vereinbaren, fällt es in den Risikobereich des Vermieters, die entsprechenden baulichen Voraussetzungen zu schaffen.
Kommt der Vermieter dieser Herstellungspflicht vor Beginn des Mietverhältnisses nicht nach, obwohl ihm hierfür eine Frist gesetzt worden war, kann der Mieter vom Vertrag zurück treten und Schadensersatz verlangen.
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.06.2012, 3 U 6/10