Folgende Klauseln in vorformulierten Wohnraummietverträgen sind unwirksam:
- “Der Mietbeginn kann sich infolge von Verzögerungen bei der Fertigstellung bis zu drei Monate verzögern, ohne dass sich hieraus Ansprüche des Mieters ergeben.”
- “Bei verspäteter Zahlung (Verzug) ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mehrkosten sowie Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber 8 v.H. jährlich zu erheben.”
- “Dem Vermieter und seinem Beauftragten steht die Besichtigung der Mieträume von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr zur Prüfung ihres Zustands frei, sofern er dem Mieter die Besichtigung in der Regel mindestens 24 Stunden vorher angekündigt hat.”
OLG Brandenburg, Urteil vom 04.07.2012, 7 U 204/11