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Gemäß § 654 BGB erweist der Makler sich seines Maklerlohns nur dann für unwürdig, wenn vorsätzlich oder fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt. Die fahrlässig falsche Angabe von Mieterträgen erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es liegt keine dem Vorsatz nahekommende Leichtfertigkeit vor, die die Rechtsprechung hierzu verlangt.
KG, Urteil vom 01.03.2012, 10 U 144/11