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Sonstige Urteile

02.10.2012

Der Makler verliert seinen Anspruch auf Vergütung nicht, wenn er fahrlässig falsche Angaben zu Mieterträgen macht.

Gemäß § 654 BGB erweist der Makler sich seines Maklerlohns nur dann für unwürdig, wenn vorsätzlich oder fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt. Die fahrlässig falsche Angabe von Mieterträgen erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es liegt keine dem Vorsatz nahekommende Leichtfertigkeit vor, die die Rechtsprechung hierzu verlangt.

KG, Urteil vom 01.03.2012, 10 U 144/11