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Das Einstellen des Differenzbetrags in die Einzeljahresabrechnung kann bei Beachtung der wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätze über die ordnungsgemäße Verwaltung und hierbei die Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips auch im Rahmen der Einzelabrechnungen nicht entfallen.
AG Bremen, Urteil vom 13.12.2013, 29 C 88/13