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WEG-Recht

17.03.2015

Pflicht in der Jahresabrechnung: Aufstellung der Gesamteinnahmen muss sein.

Fehlen in der Abrechnung neben dem Anfangs- und Endkontostand auch die Gesamteinnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Abrechnungsjahr, so hat dies die Ungültigkeit der Abrechnung und nicht nur einen Ergänzungsanspruch zur Folge.

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.01.2014, 2-13 S 27/13