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Die Einberufung einer Versammlung der Wohnungseigentümer außerhalb einer ausdrücklich vereinbarten Zeit entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie mit ausreichendem Vorlauf angekündigt worden ist. Die Einhaltung der Mindestvorgabe von zwei Wochen (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG) genügt dafür regelmäßig nicht.
LG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2013 – 11 S 16/13