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1. Es ist zulässig, die im Winter sich ergebende Räum- und Streupflicht auf Dritte zu übertragen. Dabei ist aber eine sorgfältige Auswahl, gründliche Anweisung über die Art des Streuens und insbesondere auch eine Überwachung erforderlich.
2. Wird die Räum- und Streupflicht von einem 82-jährigen Rentner erfüllt, ist im Rahmen der Überwachungsverpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft eine kritische Überprüfung geboten, ob der Beauftragte trotz seines hohen Alters noch hinreichend leistungsfähig ist, um seiner Räum- und Streupflicht sicher und zuverlässig nachzukommen. Ist eine solche Überprüfung seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht erfolgt, haftet sie für einen Sturz, der sich auf der nicht geräumten Fläche ereignet hat.
OLG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2014, 1 U 77/13 (nicht rechtskräftig)