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Der Einbau einer Kameraattrappe stellt keinen nach § 14 Nr. 1 WEG relevanten Nachteil dar. Denn ein solcher setzt eine konkrete und objektive Beeinträchtigung dar, an der es fehlt, wenn eine tatsächliche Überwachung nicht möglich ist.
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.11.2013, 2-13 S 24/13