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1. Ein Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, nicht ununterbrochen einer Geruchsbelästigung durch rauchende Nachbarn ausgesetzt zu sein.
2. Führt Zigarettenrauch zu einer über das unvermeidliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung, besteht ein zeitlich eingeschränktes Unterlassungsgebot.
AG München, Urteil vom 28.04.2014, 485 C 28018/13 WEG (nicht rechtskräftig)