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1. Die Kosten eines Rechtsstreits, den die rechts- und parteifähige Gemeinschaft im Rahmen der Verwaltung gegen einzelne Wohnungseigentümer führt, gehören zu den Kosten der Verwaltung. Diese Kosten haben sämtliche Wohnungseigentümer im Innenverhältnis anteilig zu tragen und müssen in die Jahresabrechnung eingestellt werden.
2. Es ist nicht zulässig, sämtliche Prozesskosten, die der Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden sind, den Wohnungseigentümern – die die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt und den Prozess verloren haben – per Beschluss aufzuerlegen.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.12.2013, 2-13 S 75/13