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Klagt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen Wohnungseigentümer Beitrags- oder Schadensersatzansprüche ein und verliert sie, sind die ihr entstehenden Kosten des Rechtsstreits in der Abrechnung gemäß § 16 Abs. 2 WEG dennoch auf alle Wohnungseigentümer umzulegen, auch auf den obsiegenden. § 16 Abs. 8 WEG ist nicht anwendbar. Der obsiegende Wohnungseigentümer kann auch keine Freistellung verlangen.
BGH, Urteil vom 04.04.2014, V ZR 168/13